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Willplatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Achtung – hier keine Branchenmuster übernehmen. Das Handelsgericht Wien hat im Verfahren VKI gegen MyPlace SelfStorage (29 Cg 25/23f, rechtskräftig) acht in der Branche übliche Klauseln für unzulässig erklärt, darunter Zutritt ohne vorherige Verständigung, Zutrittssperre bei Zahlungsrückstand, einseitige Wertsicherung, pauschaler Haftungsausschluss und Aufrechnungsverbot.

Diese Seite ist bewusst nur eine Gliederung. Der Text gehört von einer Anwältin oder einem Anwalt verfasst.
  1. 1. Geltungsbereich und Vertragspartner

    Wer vermietet, für welche Objekte gelten die Bedingungen.

  2. 2. Vertragsgegenstand

    Reine Flächenüberlassung als Bestandvertrag – ausdrücklich keine Verwahrung und keine Obhutspflicht über das eingelagerte Gut.

  3. 3. Vertragsdauer und Kündigung

    Mindestlaufzeit, Kündigungsfristen, Form der Kündigung. Bei Verbrauchern auf angemessene Bindungsdauer achten (§ 6 KSchG).

  4. 4. Mietzins, Fälligkeit und Wertsicherung

    Eine Wertsicherungsklausel muss in beide Richtungen wirken.

  5. 5. Kaution

    Höhe, Verwahrung, Rückzahlung nach Beendigung.

  6. 6. Nutzung des Objekts

    Erlaubte und untersagte Güter (Gefahrgut, Lebensmittel, Tiere, Wohnen oder Arbeiten in der Fläche).

  7. 7. Zutritt des Vermieters

    Nur mit Vorankündigung; Ausnahmen ausschließlich bei Gefahr in Verzug.

  8. 8. Haftung und Versicherung

    Keine pauschalen Haftungsausschlüsse gegenüber Verbrauchern (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Hinweis auf eigene Haushalts- bzw. Betriebsversicherung.

  9. 9. Zahlungsverzug

    Mahnwesen. Kein Aussperren und keine eigenmächtige Verwertung – das Vermieterpfandrecht nach § 1101 ABGB ist nur gerichtlich durchsetzbar.

  10. 10. Rücktrittsrecht bei Online-Abschluss

    Ab Phase 2 relevant: 14 Tage nach FAGG, Wertersatz bei vorzeitigem Leistungsbeginn, ab 1.10.2026 zusätzlich der verpflichtende Widerrufsbutton.

  11. 11. Datenschutz

    Verweis auf die Datenschutzerklärung.

  12. 12. Schlussbestimmungen

    Anwendbares Recht, Gerichtsstand – bei Verbrauchern zwingend § 14 KSchG beachten.

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