Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Überlassung von Lagerräumen, Lagerabteilen, Stellplätzen, Garagen- und Tiefgaragenplätzen sowie Containern, die unter der Marke willplatz vermietet werden.
(2) Vermieterin ist die BM Service & Invest GmbH, Gartenstraße 99, 9851 Lieserbrücke, FN 360420 f, Landesgericht Klagenfurt, UID ATU66597113 (im Folgenden „Vermieterin").
(3) Abweichende Bedingungen des Mieters werden nur wirksam, wenn die Vermieterin ihnen schriftlich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag gehen diesen Bedingungen in jedem Fall vor.
(4) Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten die zwingenden Bestimmungen des KSchG jedenfalls und gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche Überlassung einer bestimmten Fläche oder eines bestimmten Raums zur eigenverantwortlichen Nutzung durch den Mieter. Es handelt sich um einen Bestandvertrag im Sinne der §§ 1090 ff ABGB.
(2) Die Vermieterin schuldet ausdrücklich keine Verwahrung des eingelagerten Guts und übernimmt keine Obhutspflicht darüber. Ein Verwahrungs-, Lagerhalter- oder Speditionsvertrag kommt nicht zustande. Die Vermieterin kennt den Inhalt des Mietgegenstands nicht und ist nicht berechtigt, ihn ohne Anlass zu kontrollieren.
(3) Der Mieter erhält den Mietgegenstand besenrein und in ordnungsgemäßem Zustand. Der Zustand wird bei Übergabe gemeinsam festgehalten.
(4) Der Mieter verschließt den Mietgegenstand mit einem eigenen Schloss und verwahrt den Schlüssel selbst. Die Vermieterin hebt keinen Zweitschlüssel auf.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags
(1) Die Darstellung der Plätze auf willplatz.at ist keine verbindliche Angebotsstellung, sondern eine Einladung zur Anfrage.
(2) Eine Anfrage, eine kostenlose Reservierung oder ein Eintrag auf der Warteliste über die Website begründen noch keinen Mietvertrag und keine Zahlungspflicht. Eine Reservierung bindet die Vermieterin für die dabei genannte Dauer, längstens jedoch für 14 Tage.
(3) Der Mietvertrag kommt zustande, wenn beide Seiten den Mietvertrag unterzeichnen oder die Vermieterin die Buchung ausdrücklich bestätigt und der Mietgegenstand übergeben wird.
§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit dem im Mietvertrag genannten Tag.
(2) Es besteht eine Mindestlaufzeit von drei Monaten, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Innerhalb dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen; das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
(3) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann das Mietverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Monatsletzten gekündigt werden, sofern beim jeweiligen Platz nichts anderes angegeben ist.
(4) Die Kündigung bedarf der Textform; eine E-Mail an office@bmservice.at genügt. Für den Fristlauf ist der Zugang maßgeblich.
(5) Die Vermieterin kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen, insbesondere bei Einlagerung verbotener Güter nach § 7, bei erheblicher Gefährdung der Anlage oder bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsmieten trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen.
§ 5 Mietzins und Zahlung
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietzins. Die auf willplatz.at angegebenen Preise sind Bruttopreise und verstehen sich, soweit anwendbar, inklusive Umsatzsteuer.
(2) Die Vermietung von Lagerflächen ist nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG unecht von der Umsatzsteuer befreit. Für Abstellflächen für Fahrzeuge, Garagen- und Tiefgaragenplätze sowie Container fällt Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe an. Der anwendbare Satz ist beim jeweiligen Platz ausgewiesen.
(3) Der Mietzins ist monatlich im Voraus, jeweils bis zum fünften Werktag des Monats, zur Zahlung fällig. Für einen angefangenen ersten Monat wird tagesanteilig verrechnet.
(4) Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder SEPA-Lastschrift auf das im Mietvertrag genannte Konto. Barzahlung ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich.
(5) Wertsicherung: Der Mietzins ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020 der Statistik Austria oder einem an dessen Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis ist der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexwert. Eine Anpassung erfolgt, wenn sich der Index um mehr als fünf Prozent verändert hat, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich. Die Anpassung wirkt in beide Richtungen: Sinkt der Index, sinkt der Mietzins im selben Ausmaß. Die Vermieterin teilt jede Anpassung mindestens einen Monat vor Wirksamkeit in Textform mit und weist die Berechnung aus.
§ 6 Kaution
(1) Der Mieter leistet vor Übergabe eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis, insbesondere offener Mietzinse, Kosten der Räumung und Ersatz für Beschädigungen.
(3) Die Kaution wird von der Vermieterin getrennt vom eigenen Vermögen verwahrt und fruchtbringend veranlagt; die Zinsen stehen dem Mieter zu.
(4) Die Kaution wird binnen 30 Tagen nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstands zurückgezahlt, abzüglich berechtigter und nachvollziehbar aufgeschlüsselter Gegenansprüche.
§ 7 Nutzung des Mietgegenstands
(1) Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich zur Lagerung bzw. zum Abstellen im vereinbarten Umfang nutzen. Wohnen, Nächtigen, gewerbliche Tätigkeiten im Mietgegenstand, der Aufenthalt über das Ein- und Auslagern hinaus sowie die Nutzung als Werkstatt sind nicht gestattet.
(2) Nicht eingelagert oder abgestellt werden dürfen:
Gefahrgut, Explosivstoffe, Munition, Feuerwerkskörper, Druckgasflaschen
leicht entzündliche, ätzende, giftige, radioaktive oder umweltgefährdende Stoffe
verderbliche Waren, Lebensmittel und alles, was Ungeziefer anzieht
lebende Tiere und Pflanzen
Gegenstände, deren Besitz verboten ist oder die aus einer Straftat stammen
Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck und vergleichbare Wertgegenstände, für die kein Versicherungsschutz besteht
Kraftfahrzeuge mit vollem Tank in geschlossenen Lagerräumen; für Stellplätze und Garagen gelten die Aushänge vor Ort
(3) Die zulässige Bodenbelastung und die Vorgaben der Hausordnung sind einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.
(4) Eine Weitergabe des Mietgegenstands an Dritte, ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin.
(5) Bauliche Veränderungen, Bohrungen und fest verbundene Einbauten sind ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet.
§ 8 Zutritt
(1) Der Mieter hat innerhalb der für den jeweiligen Standort ausgewiesenen Zutrittszeiten Zugang zum Mietgegenstand.
(2) Die Vermieterin betritt den Mietgegenstand nur nach vorheriger Verständigung des Mieters in Textform unter Angabe von Grund und Zeitpunkt, mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 48 Stunden, und nur zu sachlich gerechtfertigten Zwecken wie der Überprüfung des baulichen Zustands oder notwendigen Erhaltungsarbeiten. Der Mieter hat das Recht, dabei anwesend zu sein.
(3) Ohne vorherige Verständigung darf die Vermieterin den Mietgegenstand nur bei Gefahr in Verzug öffnen, also insbesondere bei Feuer, Wasseraustritt, Gasgeruch oder einer sonstigen unmittelbaren Gefahr für Personen oder Sachen, sowie auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts. Der Mieter wird darüber unverzüglich informiert; der Vorgang wird dokumentiert.
(4) Ein Aussperren des Mieters oder eine Sperre seines Zutritts wegen Zahlungsrückstands findet nicht statt.
§ 9 Videoüberwachung
Die Zufahrten, Außenanlagen und allgemein zugänglichen Gangflächen der Standorte werden zum Schutz des Eigentums videoüberwacht bzw. sollen künftig videoüberwacht werden. Das Innere der Mietgegenstände wird nicht überwacht. Die überwachten Bereiche sind vor Ort gekennzeichnet, die Aufzeichnungen werden nach 72 Stunden gelöscht. Einzelheiten, insbesondere Zweck, Rechtsgrundlage und die Rechte der betroffenen Personen, sind in der Datenschutzerklärung geregelt. Der Mieter nimmt die Videoüberwachung zur Kenntnis und informiert Personen, die er zum Mietgegenstand mitbringt oder schickt, entsprechend.
§ 10 Versicherung und Haftung
(1) Das eingelagerte Gut ist von der Vermieterin nicht versichert. Der Mieter ist für die Versicherung seines Eigentums selbst verantwortlich; in vielen Fällen besteht über die bestehende Haushalts- oder Betriebsversicherung Schutz für ausgelagerte Gegenstände. Wir empfehlen, das vor Vertragsabschluss mit der eigenen Versicherung zu klären.
(2) Die Vermieterin haftet für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, uneingeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Bei Personenschäden haftet die Vermieterin unabhängig vom Verschuldensgrad nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt. Ein pauschaler Haftungsausschluss gegenüber Verbrauchern wird ausdrücklich nicht vereinbart.
(4) Der Mieter haftet für Schäden, die er, seine Angehörigen, Beauftragten oder das von ihm eingelagerte Gut an der Anlage oder am Eigentum Dritter verursachen.
§ 11 Zahlungsverzug
(1) Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, mahnt die Vermieterin schriftlich und setzt eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen.
(2) Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern in gesetzlicher Höhe, gegenüber Unternehmern nach § 456 UGB verrechnet. Mahnspesen werden nur in tatsächlich angefallener, angemessener Höhe und nur dann verrechnet, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs 2 ABGB).
(3) Der Vermieterin steht das gesetzliche Vermieterpfandrecht nach § 1101 ABGB zu. Sie wird dieses ausschließlich auf dem gerichtlichen Weg durchsetzen. Eine eigenmächtige Verwertung, ein Verkauf oder eine Entsorgung des eingelagerten Guts ohne gerichtlichen Titel findet nicht statt.
(4) Ein Aufrechnungsverbot besteht nicht. Der Mieter kann mit unbestrittenen, gerichtlich festgestellten oder im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderungen aufrechnen; gegenüber Verbrauchern gilt § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.
§ 12 Rückgabe
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand vollständig geräumt, besenrein und frei von eigenen Schlössern zurückzustellen.
(2) Werden Gegenstände zurückgelassen, fordert die Vermieterin den Mieter schriftlich auf, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Danach ist die Vermieterin berechtigt, wertlose Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entsorgen. Gegenstände von erkennbarem Wert werden verwahrt und nur nach den gesetzlichen Bestimmungen verwertet.
(3) Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgestellt, schuldet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung ein Benützungsentgelt in Höhe des zuletzt vereinbarten Mietzinses.
§ 13 Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss im Fernabsatz
(1) Schließt ein Verbraucher den Vertrag ausschließlich über die Website, per E-Mail oder telefonisch – also ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Seiten – ab, steht ihm ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
(2) Für den Rücktritt genügt eine formlose, eindeutige Erklärung an office@bmservice.at oder an die Adresse der Vermieterin. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung.
(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass die Nutzung schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnt, hat er im Fall des Rücktritts ein anteiliges Entgelt für die bis dahin erbrachte Leistung zu zahlen.
(4) Wird der Vertrag vor Ort abgeschlossen, besteht kein Rücktrittsrecht nach dem FAGG.
§ 14 Vergebührung
Bestandverträge unterliegen der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG in Höhe von einem Prozent der Bemessungsgrundlage. Wer die Gebühr trägt, wird im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten; ohne abweichende Vereinbarung trägt sie der Mieter. Die Selbstberechnung und Abfuhr an das Finanzamt übernimmt die Vermieterin.
§ 15 Datenschutz
Wie wir personenbezogene Daten verarbeiten, steht in unserer Datenschutzerklärung unter willplatz.at/datenschutz.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(3) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
(4) Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Vermieterin zuständig. Für Klagen gegen Verbraucher gilt ausschließlich § 14 KSchG: Es ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
(5) Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, bemühen uns aber, jedes Anliegen zuerst direkt zu klären. Melde dich einfach unter office@bmservice.at.
Stand: 20. August 2026
Zuletzt aktualisiert: 21. August 2026